BSG - Beschluss vom 22.12.2021
B 3 KR 5/21 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 315/21
SG Köln, vom 08.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 KR 985/20

Versorgung mit einem sogenannten Power-Plate-Vibrationsgerät als HilfsmittelGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen B 3 KR 5/21 BH

DRsp Nr. 2022/2873

Versorgung mit einem sogenannten Power-Plate-Vibrationsgerät als Hilfsmittel Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und wie zuvor das SG entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen die beklagte Krankenkasse auf Versorgung mit einem sog Power-Plate-Vibrationsgerät als Hilfsmittel habe, weil es sich hierbei um einen handelsüblichen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Es hat hierzu ua auf frühere erfolglos gebliebene Begehren der Klägerin zur Versorgung mit diesem Gerät hingewiesen (Hinweis ua auf den in einem früheren Rechtsstreit zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 4.3.2020 - B 3 KR 5/19 BH - juris). Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag die Bewilligung von PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG.

II