FG Düsseldorf - Urteil vom 20.08.1996
8 K 1180/95
Normen:
EStG § 9a Nr. 1 ; EStG § 13 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 19 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 4 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Versorgungsbezüge; Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Sparerfreibetrag; Freibetrag; Land- und Forstwirtschaft; Verfassungsmäßigkeit; Rente; Ertragsanteil; Gleichheitssatz - Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Versorgungsbezüge als nichtselbständige Einkünfte im Verhältnis zur Besteuerung der Renten nach § 22 EStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.1996 - Aktenzeichen 8 K 1180/95

DRsp Nr. 2003/10834

Versorgungsbezüge; Arbeitnehmer-Pauschbetrag; Sparerfreibetrag; Freibetrag; Land- und Forstwirtschaft; Verfassungsmäßigkeit; Rente; Ertragsanteil; Gleichheitssatz - Verfassungswidrigkeit der Besteuerung der Versorgungsbezüge als nichtselbständige Einkünfte im Verhältnis zur Besteuerung der Renten nach § 22 EStG

1. Die gesetzliche Regelung der Besteuerung von Versorgungsbezügen war im Jahre 1993 noch verfassungsgemäß, da die dem Gesetzgeber durch das BVerfG eingeräumte Zeitspanne für eine gesetzliche Neuregelung in diesem Jahr noch nicht überschritten war. 2. Der Gleichheitssatz gebietet nicht die Anhebung der Werbungskostenpauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auf das Niveau des Sparerfreibetrags oder die Gewährung des Freibetrags für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Besteuerung von Versorgungsbezügen, da die unterschiedliche Behandlung der jeweils betroffenen Einkunftsarten auf sachgerechter Differenzierung beruht.

Normenkette:

EStG § 9a Nr. 1 ; EStG § 13 Abs. 3 Satz 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 19 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 4 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Besteuerung von Versorgungsbezügen.