BFH - Beschluss vom 28.12.2021
X B 135/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 580
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2510/14

Versorgungsleistungen aus der Bayerischen Ärzteversorgung beruhend auf Pflichtbeiträgen und freiwilligen BeitragsmehrzahlungenZeitliche Zuordnung von freiwilligen MehrzahlungenBindungswirkung bestandskräftiger Beitragsfestsetzungen

BFH, Beschluss vom 28.12.2021 - Aktenzeichen X B 135/20

DRsp Nr. 2022/6381

Versorgungsleistungen aus der Bayerischen Ärzteversorgung beruhend auf Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beitragsmehrzahlungen Zeitliche Zuordnung von freiwilligen Mehrzahlungen Bindungswirkung bestandskräftiger Beitragsfestsetzungen

1. NV: Lässt es die Satzung eines Versorgungswerks zu, dass das Mitglied freiwillige —über den Pflichtbeitrag hinausgehende— Mehrzahlungen im folgenden Kalenderjahr für das Vorjahr entrichten kann (quasi Für-Prinzip), sind im Rahmen der Prüfung der Öffnungsklausel für die Zuordnung, in welchem Jahr und in welcher Höhe freiwillige Mehrzahlungen zu berücksichtigen sind, die Festsetzungen in den Beitragsbescheiden maßgebend. 2. NV: Sind Beitragsfestsetzungen bestandskräftig geworden, sind sie als bindend zugrunde zu legen, selbst wenn der Steuerpflichtige seinerzeit eine andere Verwendung seiner Einzahlungen begehrt haben sollte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.11.2020 – 1 K 2510/14 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 143 Abs. 2;

Gründe

I.