I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Der frühere persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer (S) war im Jahr 1976 gegen Zahlung einer Abfindung aus der KG ausgeschieden. Er sollte jedoch bis auf weiteres für diese beratend tätig sein. Dafür erhielt er ein monatliches Gehalt. Außerdem sagte ihm die Klägerin "in Anerkennung seiner besonderen Verdienste für das Unternehmen" nach Beendigung des Beratervertrages eine Pension zu. Seine Ehefrau (die Beigeladene), die selbst nicht Gesellschafterin der KG war, sollte aus demselben Grund im Falle seines Todes eine wertgesicherte Witwenrente in Höhe von monatlich 1000 DM erhalten.
S verstarb 1982. Seine Witwe (W) bezog seitdem die zugesagte Witwenrente.
Die Klägerin behandelte die Rentenzahlungen zunächst als laufende Betriebsausgaben, bildete dann jedoch für die Pensionsverpflichtung in der Handels- und Steuerbilanz zum 31. Dezember 1982 eine Rückstellung. Die laufenden Zahlungen behandelte sie als Aufwand, soweit sie nicht mit dem zurückgestellten Betrag verrechnet wurden.
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