OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.02.2023
6 U 116/22
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233; ZPO § 517 Abs. 1; ZPO § 519; ZPO § 522 Abs. 1; BGB§ 187; BGB § 188;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 36/22

Verspätete BerufungseinlegungWiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist zur BerufungseinlegungWiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund verspätet zugegangener Deckungszusage der RechtsschutzversicherungZurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2023 - Aktenzeichen 6 U 116/22

DRsp Nr. 2023/2700

Verspätete Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Frist zur Berufungseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund verspätet zugegangener Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die verspätet zugegangene Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung eines Verfahrensbeteiligten stellt keinen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Rechtsmitteleinlegung dar. Soweit der Verfahrensbeteiligte die Rechtsmitteleinlegung von der Erteilung der Deckungszusage abhängig macht, da er nicht bereit ist das Kostenrisiko selbst zu tragen, liegt keine unverschuldete Fristversäumung vor. Es hätte zudem in einem solchen Fall die Möglichkeit bestanden, frühzeitig vor Fristablauf bei der Rechtsschutzversicherung nachzufragen. Soweit der Verfahrensbeteiligte die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung seinem Prozessbevollmächtigten übertragen war, muss er sich dessen Verschulden zurechnen lassen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 36/22, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.