FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 21.11.2000
IV 713/97
Normen:
MGV § 11 ; AO § 168 § 355 Abs. 1 S. 2 ;

Verspäteter Einspruch gegen eine berichtigte Abgabeanmeldung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 21.11.2000 - Aktenzeichen IV 713/97

DRsp Nr. 2005/14823

Verspäteter Einspruch gegen eine berichtigte Abgabeanmeldung nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Der Käufer (Molkerei) hat dem für seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung für den jeweiligen Milcherzeuger zu übersenden und hat den Abgabebetrag an die Bundesfinanzverwaltung abzuführen. Bei dieser Anmeldung handelt es sich um eine Abgabeanmeldung, die einer Abgabenfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Die an die Behörde gerichtete Steueranmeldung ist kein Verwaltungsakt, sondern eine Steuererklärung mit einmonatiger Einspruchsfrist, die lediglich infolge der Gleichstellung mit einer Steuerfestsetzung die Wirkung eines Verwaltungsakts hat.

Normenkette:

MGV § 11 ; AO § 168 § 355 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Milcherzeuger und belieferte im Zwölfmonatszeitraum 1989/90 die Zentral-Molkerei A (Molkerei) im Rahmen der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge. Auch der Sohn des Klägers, Herr B, verfügte über eine Referenzmenge und ließ in dem genannten Zwölfmonatszeitraum Milchlieferungen an die Molkerei auf diese Referenzmenge verrechnen.