Der Kläger ist Milcherzeuger und belieferte im Zwölfmonatszeitraum 1989/90 die Zentral-Molkerei A (Molkerei) im Rahmen der ihm zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge. Auch der Sohn des Klägers, Herr B, verfügte über eine Referenzmenge und ließ in dem genannten Zwölfmonatszeitraum Milchlieferungen an die Molkerei auf diese Referenzmenge verrechnen.
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