BFH - Beschluß vom 30.11.2001
IV B 30/01
Normen:
AO §§ 152 233a ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 475

Verspätungszuschlag; Vollverzinsung

BFH, Beschluß vom 30.11.2001 - Aktenzeichen IV B 30/01

DRsp Nr. 2002/3784

Verspätungszuschlag; Vollverzinsung

1. Nach ständiger BFH-Rspr. kann ein Verspätungszuschlag auch dann festgesetzt werden, wenn das FA entspr. der eingereichten Steuererklärung einen Teil der vorausbezahlten Steuer erstatten muss. 2. Damit ist auch geklärt, dass die Festsetzung eines Verspätungszuschlages durch die Einführung der Vollzinsung nicht ausgeschlossen ist. 3. Der Verspätungszuschlag ist keine Strafe, sondern ein besonderes Druckmittel der Steuerverwaltung zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens.

Normenkette:

AO §§ 152 233a ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.