Am 25. November 2004 haben sich die zuständigen Behörden beider Staaten gemäß Artikel 26 Absätze 3 und 4 DBA auf folgende Vereinbarungen verständigt:
I. Anwendung des Artikels 28 (Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuern) i. V. m. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d DBA
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