LSG Hessen - Beschluss vom 30.11.2009
L 1 KR 128/08
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 13.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 230/06

Versteckter Lohn ist sozialversicherungspflichtig

LSG Hessen, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 128/08

DRsp Nr. 2010/1395

Versteckter Lohn ist sozialversicherungspflichtig

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.773,78 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Gesamtversicherungsbeiträge in Höhe von 1.773,78 EUR nachzuzahlen hat.

Die Beigeladene zu 1. war ab dem 1. Juli 1998 bei dem Kläger beschäftigt. Für Juli 1998 erhielt sie ein Arbeitsentgelt in Höhe von 2.200,00 DM brutto. Dies entsprach einem Nettolohn von 1.575,01 DM.

In der Folgezeit zahlte der Kläger der Beigeladenen zu 1. ein verringertes Bruttogehalt und zusätzlich einen Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung. Dies ergab für die Beigeladene zu 1. einen monatlichen Nettobetrag von 2.009,20 DM.

Für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2000 erhielt die Beigeladene zu 1. vom Kläger ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 978,00 DM. Darüber hinaus zahlte der Kläger ihr einen monatlichen Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung in Höhe von 1.400,00 DM.

Ab 1. Juli 2000 betrug das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der Beigeladenen zu 1. 3.153,14 DM.