FG Nürnberg - Urteil vom 20.11.2009
VII 141/06
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 641

Versteuerung von sich aus fiktiven Rechnungen ergebenden vGA

FG Nürnberg, Urteil vom 20.11.2009 - Aktenzeichen VII 141/06

DRsp Nr. 2010/3094

Versteuerung von sich aus fiktiven Rechnungen ergebenden vGA

Eine dem Gesellschafter als Einnahme zuzurechnende vGA liegt auch dann vor, wenn der Gesellschafter aus der Zuwendung zwar selbst keinen unmittelbaren Vorteil gezogen hat, der Vorteil ihm aber mittelbar in der Weise zugerechnet wird, dass eine ihm nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht (BFH-Beschluss vom 17.08.2007 VIII B 36/06, BFH/NV 2007, 2293). Dem Gesellschafter nahestehende Personen können auch juristische Personen sein. Der Vorteil, welcher dem Gesellschafter in diesem Falle gewährt wird, besteht darin, dass die Beteiligung an der durch die Leistung begünstigten Kapitalgesellschaft in ihrem Wert erhöht wird.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger sich aus fiktiven Rechnungen ergebende verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - sowie Einkünfte aus einer verdeckten GmbH-Geschäftsführung zu versteuern hat.

Der Kläger gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.1996 die A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) mit einem Stammkapital von zunächst 50.000 DM, ab 29.10.1996 75.000 DM. Gegenstand des Unternehmens waren die Planung von Industriebauten sowie deren Durchführung als Generalunternehmer. Die A-GmbH wickelte mangels entsprechender Fachkräfte die Bauleistungen über Subunternehmen ab.