Streitig ist, ob der Kläger sich aus fiktiven Rechnungen ergebende verdeckte Gewinnausschüttungen - vGA - sowie Einkünfte aus einer verdeckten GmbH-Geschäftsführung zu versteuern hat.
Der Kläger gründete mit Gesellschaftsvertrag vom 22.04.1996 die A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) mit einem Stammkapital von zunächst 50.000 DM, ab 29.10.1996 75.000 DM. Gegenstand des Unternehmens waren die Planung von Industriebauten sowie deren Durchführung als Generalunternehmer. Die A-GmbH wickelte mangels entsprechender Fachkräfte die Bauleistungen über Subunternehmen ab.
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