BVerfG - Beschluss vom 18.03.2009
2 BvR 1350/08
Normen:
StGB § 152b Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BGH, 1 StR 229/08 vom 29.05.2008,
LG Stuttgart, vom 06.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 11859/07

Verstoß des § 152b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz; Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 2 BvR 1350/08

DRsp Nr. 2009/14053

Verstoß des § 152b Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gegen den verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz; Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

StGB § 152b Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nach § 152b StGB. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Strafkammer gewerbsmäßig handelte, hat sie bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 152b Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB - Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren - zugrunde gelegt.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

1.