Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Verurteilung unter anderem wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion nach § 152b StGB. Da der Beschwerdeführer nach Auffassung der Strafkammer gewerbsmäßig handelte, hat sie bei der Strafzumessung den Strafrahmen des § 152b Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 StGB - Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren - zugrunde gelegt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des §
1.
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