BFH - Beschluß vom 27.10.1998
VIII B 11/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 629

Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 27.10.1998 - Aktenzeichen VIII B 11/98

DRsp Nr. 1999/2519

Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens

1. Zu den Anforderungen an die Rüge des Verstoßes gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens. 2. Kein Verfahrensfehler liegt vor, wenn das FG zwar alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt, diese aber anders gewürdigt hat, als vom Kl. angestrebt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 96 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sollte die Beschwerde zulässig sein, ist sie jedenfalls unbegründet. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.