Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann offenlassen, ob die Beschwerde den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Sollte die Beschwerde zulässig sein, ist sie jedenfalls unbegründet. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
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