BFH - Beschluss vom 27.10.2010
VII B 7/10
Normen:
StBerG § 39 Abs. 2; StBerG § 157a Abs. 1 S. 3; FGO § 74; FGO § 76 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1819/09

Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch Verdopplung der Prüfungsgebühr für kurz vor der Steuerberaterprüfung stehende Kandidaten

BFH, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen VII B 7/10

DRsp Nr. 2011/1602

Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot durch Verdopplung der Prüfungsgebühr für kurz vor der Steuerberaterprüfung stehende Kandidaten

1. NV: Die zu § 39 Abs. 2 StBerG ergangene Anwendungsregelung in § 157a Abs. 1 Satz 3 StBerG enthält eine verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung. Betätigtes Vertrauen des Bürgers in den Forstbestand der Rechtslage wird zwar enttäuscht, einen ausnahmslosen oder nur grundsätzlichen Schutz gegen eine solche Enttäuschung gewährt das Rechtsstaatsprinzip jedoch nicht. 2. NV: Aus der nach Art. 12 GG garantierten Berufsfreiheit sowie dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht die Gebührenfreiheit der Steuerberaterprüfung ableiten. 3. NV: Beweisanträge, die durch keine greifbaren Anhaltspunkte gestützt werden (Beweisermittlung- oder Ausforschungsbeweisanträge), lösen keine Pflicht des FG zur Beweiserhebung aus.

1. § 157a Abs. 1 Satz 3 StBerG führt zu einer verfassungsrechtlich zulässigen Rückwirkung, soweit Anträge auf Zulassung zur Prüfung nach § 39 Abs. 1 StBerG vor dem Inkrafttreten des 8. StBerÄndG gestellt worden sind.