BVerfG - Beschluß vom 04.08.2004
1 BvR 1557/01
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 57
FamRZ 2004, 1706
NJ 2004, 553
NJW 2005, 409
NVwZ 2005, 81
Vorinstanzen:
BSG, vom 12.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 107/00

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Änderung der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts

BVerfG, Beschluß vom 04.08.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1557/01

DRsp Nr. 2004/13404

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch Änderung der Rechtsprechung eines Obersten Bundesgerichts

Aus dem Recht auf Rechtsanwendungsgleichheit kann kein Anspruch auf Fortführung einer als nicht mehr richtig erkannten Rechtsprechung abgeleitet werden. Eine solche Änderung der Rechtsprechung ist vielmehr willkürfrei, wenn sie hinreichend und auf den konkreten Fall bezogen begründet ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Überleitung von Rentenanwartschaften aus dem Beitrittsgebiet. Es geht um die Frage, ob die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Diplom-Chemikerin in der Deutschen Demokratischen Republik als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anzuerkennen ist.