Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Übergehen von Beweisanträgen, die Nichtzuziehung benannter Akten, die Nichtbenachrichtigung über die Zuziehung von Akten, die Nichtgewährung von Akteneinsicht und die unbegründete Verweigerung einer Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmängel rügt, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlt an der genauen Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach ihrer Ansicht die behaupteten Verfahrensverstöße ergeben. Für die Bezeichnung von Verfahrensmängeln in der Beschwerdeschrift genügt das Anführen der angeblich verletzten Rechtsnormen oder die bloße Behauptung des Fehlers nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900, und vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793). Daher hat die Klägerin die genannten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung () entsprechend bezeichnet.
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