BFH - Beschluß vom 30.12.1998
XI B 51/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1099

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

BFH, Beschluß vom 30.12.1998 - Aktenzeichen XI B 51/98

DRsp Nr. 1999/5801

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt. Ein solcher liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassungen gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrens rechtsverstoßen hat.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) das Übergehen von Beweisanträgen, die Nichtzuziehung benannter Akten, die Nichtbenachrichtigung über die Zuziehung von Akten, die Nichtgewährung von Akteneinsicht und die unbegründete Verweigerung einer Aussetzung des Verfahrens als Verfahrensmängel rügt, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlt an der genauen Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich nach ihrer Ansicht die behaupteten Verfahrensverstöße ergeben. Für die Bezeichnung von Verfahrensmängeln in der Beschwerdeschrift genügt das Anführen der angeblich verletzten Rechtsnormen oder die bloße Behauptung des Fehlers nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Februar 1995 II B 56/94, BFH/NV 1995, 900, und vom 4. Juni 1997 VIII B 66/96, BFH/NV 1997, 793). Daher hat die Klägerin die genannten Verfahrensmängel nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung () entsprechend bezeichnet.