OLG Celle - Urteil vom 05.06.1996
13 U 273/95
Normen:
RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 § 5 Nr. 1 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(485)282c

Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz durch Sterberatungsgesellschaft

OLG Celle, Urteil vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 13 U 273/95

DRsp Nr. 1997/1942

Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz durch Sterberatungsgesellschaft

Eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung liegt auch dann vor, wenn eine Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen einer umfassenden steuerlichen und unternehmensberatenden sowie personalplanenden Angelegenheit ein Unternehmen in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten berät.

Normenkette:

RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1, 3 § 5 Nr. 1 ; UWG § 1 ;

Gründe:

Der Tenor der Entscheidung lautet:

Der Bekl. wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen am Geschäftsführer der Bekl., untersagt, Mandanten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und/oder zu vertreten.

Die Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer: 50.000 DM.