Der Tenor der Entscheidung lautet:
Der Bekl. wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen am Geschäftsführer der Bekl., untersagt, Mandanten in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und/oder zu vertreten.
Die Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer: 50.000 DM.
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