OLG Köln - Beschluss vom 02.04.2023
3 U 111/22
Normen:
BGB § 121;
Fundstellen:
NZV 2024, 143
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 179/21

Verstreichen der Anfechtungsfrist

OLG Köln, Beschluss vom 02.04.2023 - Aktenzeichen 3 U 111/22

DRsp Nr. 2024/6271

Verstreichen der Anfechtungsfrist

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 10 O 179/21 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 121;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers war gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. ). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ Abs. S. 1 Nr. ). Insbesondere weicht der Senat mit seiner Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte ab. Es ist auch nicht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ Abs. S. 1 Nr. ).