Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war bis 1991 Kommanditist einer KG. Mit Vertrag vom 1. Januar 1990 räumte er seinem Sohn (geboren 1971) eine Unterbeteiligung an seinem Kommanditanteil ein. Der Sohn wurde gegen Zahlung von 100 000 DM im Innenverhältnis mit 15 v.H. am Anteil des Klägers am Gesamthandsgewinn (Gewinnanteil ohne Sondervergütungen, Tätigkeitsvergütungen oder Vorabgewinne) und im gleichen Umfang, begrenzt auf die vereinbarte Einlage, auch am Verlust beteiligt.
Nachdem die KG im Januar 1992 nach Ausscheiden der Komplementär-GmbH in eine GbR umgewandelt worden war, änderten die Vertragsbeteiligten den Unterbeteiligungsvertrag dahin gehend, dass sich die Unterbeteiligung nunmehr auf die Gesellschaftsanteile des Klägers an der GbR erstrecken sollte.
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