BFH - Urteil vom 16.06.2021
X R 3/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 252
DStR 2022, 32
DStRE 2022, 120
FamRZ 2022, 481
ZEV 2022, 174
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 291/18

Vertrag über Hofübergabe und Altenteil und ErbverzichtsvertragNichtzahlung eines ab dem 65. Lebensjahr eines Berechtigten vereinbarten Erhöhungsbetrags von baren Altenteilsleistungen

BFH, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen X R 3/20

DRsp Nr. 2022/847

Vertrag über Hofübergabe und Altenteil und Erbverzichtsvertrag Nichtzahlung eines ab dem 65. Lebensjahr eines Berechtigten vereinbarten Erhöhungsbetrags von baren Altenteilsleistungen

1. Es muss dem Abzug von Versorgungsleistungen nicht entgegenstehen, wenn eine vertraglich vereinbarte Erhöhung des bar zu zahlenden Teils der Altenteilsleistungen, die zum 65. Lebensjahr des Berechtigten vorgenommen werden soll, unterbleibt, weil sie schlicht vergessen wurde. Bei Versorgungsverträgen, deren Abänderbarkeit bereits aus der Rechtsnatur des Vertrags folgt, ist vielmehr entscheidend, ob eine Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen darauf hindeutet, dass es den Parteien an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. 2. Für die —anhand einer Gesamtbeurteilung zu beantwortende— Frage, ob ein Versorgungsvertrag im Wesentlichen entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden ist, ist auch die tatsächliche Durchführung eines vereinbarten Wohnrechts mit dem entsprechenden Jahreswert heranzuziehen.