OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2012
20 U 153/12
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 124; BGB § 144;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 141/11

Vertragsunwirksamkeit aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger TäuschungArglistiges Verschweigen einer Vorversicherung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 20 U 153/12

DRsp Nr. 2022/8660

Vertragsunwirksamkeit aufgrund einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung Arglistiges Verschweigen einer Vorversicherung

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

2.

Der Antrag der Klägerin vom 18.07.2012 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 123; BGB § 124; BGB § 144;

Gründe

I.

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

Das Landgericht hat mit einer zutreffenden Entscheidung, auf die der Senat in vollem Umfang Bezug nimmt, die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungsangriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg.