EuGH - Urteil vom 06.09.2012
Rs. C-38/10
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1757
EuZW 2012, 947
IStR 2012, 763
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP 2012, 1801

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Sitzes - Überführung von Vermögenswerten - Unmittelbare Wegzugsteuer

EuGH, Urteil vom 06.09.2012 - Aktenzeichen Rs. C-38/10

DRsp Nr. 2012/18325

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Verlegung des steuerlichen Sitzes - Überführung von Vermögenswerten - Unmittelbare Wegzugsteuer

Tenor:

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass sie die Art. 76 A und 76 B des Código português do Imposto sobre o Rendimento das Pessoas Colectivas (portugiesisches Körperschaftsteuergesetz) erlassen und beibehalten hat, die im Fall der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes und der tatsächlichen Leitung einer portugiesischen Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat oder im Fall der durch eine nicht in Portugal ansässige Gesellschaft vorgenommenen Überführung eines Teils oder der Gesamtheit der einer portugiesischen festen Niederlassung zugeordneten Vermögenswerte aus Portugal in einen anderen Mitgliedstaat anwendbar sind und vorsehen, dass die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem der Steuertatbestand eintritt, sämtliche nicht realisierten Wertzuwächse der betroffenen Vermögenswerte einschließt, jedoch nicht die nicht realisierten Wertzuwächse, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Entscheidungsgründe: