FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2002
6 K 2812/99
Normen:
AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 176 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 565
EFG 2003, 10

Vertrauensschutz bei der Berichtigung nach § 129 AO

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 2812/99

DRsp Nr. 2002/18186

Vertrauensschutz bei der Berichtigung nach § 129 AO

Bei einer Berichtigung nach § 129 AO findet Vertrauensschutz nur nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben Berücksichtigung

Normenkette:

AO § 176 Abs. 1 Nr. 3 ; AO § 176 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Strittig ist die Berichtigung nach § 129 AO.

Die Klägerin ist eine GbR, die aus Vater und Sohn besteht und seit dem 1. Juli 1992 den ehemals vom Vater alleine bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Hierzu hatte der Vater seinen landwirtschaftlichen Betrieb zum 1. Juli 1992 in die GbR eingebracht (Gesellschaftsvertrag s. Bl. 29 ff der Bilanzakte). Mit Schreiben vom 23. September 1992 machte die Klägerin von der Optionsmöglichkeit gemäß § 24 Abs. 4 UStG Gebrauch und zeigte an, dass die Umsatzbesteuerung künftig nach den allgemeinen Regeln erfolgen solle (Bl. 3 der Feststellungsakte).

In der Umsatzsteuererklärung 1992 vom 11. Februar 1994 machte die Klägerin abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 45.438,70 DM geltend. Die Umsatzsteuer wurde der Erklärung entsprechend und unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt.