Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger hat mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 13.11.2018, eingegangen beim am 20.11.2018, "Einspruch" gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.10.2018 eingelegt und beantragt, dass "mein Einspruch angenommen wird. Dass das Urteil Nummer L des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, 9. Senat, annulliert und beseitigt wird und das Urteil Nummer S des Sozialgerichts Stuttgart, 2. Kammer, gilt".
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