Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich innerhalb der Beschwerdefrist weder durch einen postulationsfähigen Vertreter vertreten lassen, noch ist die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet worden.
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