BFH - Beschluß vom 30.10.1998
III B 24/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ; FGO §§ 56 115 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 634

Vertretungszwang; unwirksame Prozesshandlung

BFH, Beschluß vom 30.10.1998 - Aktenzeichen III B 24/98

DRsp Nr. 1999/2498

Vertretungszwang; unwirksame Prozesshandlung

1. Das Erfordernis, sich durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG genannten Berufsgruppen vertreten zu lassen, ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung. Fehlt sie, ist die betreffende Prozesshandlung, insbesondere die Einlegung eines Rechtsmittels, wegen fehlender Postulationsfähigkeit unwirksam. 2. Die nachträgliche Genehmigung der Rechtsmitteleinlegung durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten vermag den Mangel der unwirksamen Einlegung nicht zu beheben. Eine mangels ordnungsgemäßer Vertretung unwirksame Prozesshandlung kann zwar durch einen zugelassenen Vertreter wiederholt werden; das hat aber nur Wirkung für die Zukunft.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 S. 1, 2 ; FGO §§ 56 115 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben sich innerhalb der Beschwerdefrist weder durch einen postulationsfähigen Vertreter vertreten lassen, noch ist die Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist entsprechend den gesetzlichen Anforderungen begründet worden.