BFH - Beschluß vom 19.10.1998
X S 10/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 56 Abs. 4 § 115 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 503

Vertretungszwang; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Beschluß vom 19.10.1998 - Aktenzeichen X S 10/98

DRsp Nr. 1999/848

Vertretungszwang; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Der Vertretungszwang gem. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für die Stellung von Wiedereinsetzungsanträgen vor dem BFH.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 56 Abs. 4 § 115 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die vom Antragsteller wegen Einkommensteuer 1983 bis 1990 erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 30. April 1998 (für 1984 als unzulässig, im übrigen als unbegründet) abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem Antragsteller am 14. August 1998 zugestellt worden.

Am Tag der Zustellung meldete sich der Antragsteller telefonisch bei der Geschäftsstelle des FG und teilte mit, er wolle Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen, könne dies aber zunächst nur (fern-)mündlich, weil er sich gerade zur Abreise in den schon lange geplanten Urlaub vorbereite. Er wurde darüber belehrt, daß das FG-Urteil wirksam nur schriftlich (auch per Telefax) angefochten werden könne.