FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2018
3 K 3206/17
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 1; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 233a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 393
EFG 2018, 1777

Verurteilung eines beklagten Finanzamts zur Festsetzung von Guthabenzinsen zur Einkommensteuer; Vorliegen eines rückwirkenden Ereignis bei der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Einzelunternehmens

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 3 K 3206/17

DRsp Nr. 2018/15576

Verurteilung eines beklagten Finanzamts zur Festsetzung von Guthabenzinsen zur Einkommensteuer; Vorliegen eines "rückwirkenden Ereignis" bei der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Einzelunternehmens

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 16.03.2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 06.11.2017 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den aus dem Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 08.03.2017 sich ergebenden Einkommensteuererstattungsbetrag gemäß der Abrechnungsmitteilung vom 24.05.2017 gemäß § 233a Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO zu verzinsen.

Die Zinsberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Beklagte zu 95 % und der Kläger zu 5 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AO § 233a Abs. 1; AO § 233a Abs. 2 S. 1; AO § 233a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Verurteilung des beklagten Finanzamts zur Festsetzung von Guthabenzinsen zur Einkommensteuer 2006.