BVerfG - Kammerbeschluss vom 27.08.2019
1 BvR 811/17
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 21 Abs. 1; JMStV § 7 Abs. 1; JMStV § 24 Abs. 1 Nr. 8;
Fundstellen:
DÖV 2020, 34
MMR 2019, 776
NJW 2019, 3567
ZUM-RD 2020, 18
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 3211/16
KG, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ws (B) 22/17 162 Ss 2/17

Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für ein vom Landesverband Berlin der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) betriebenes Internetangebot; Verbreitung jugendgefährdender Äußerungen im Internet; Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei

BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 811/17

DRsp Nr. 2019/15302

Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unterbliebener Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten für ein vom Landesverband Berlin der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) betriebenes Internetangebot; Verbreitung jugendgefährdender Äußerungen im Internet; Verletzung der Meinungsfreiheit einer politischen Partei

1. Dass Kommentare auf der Facebook-Seite einer Partei (die NPD) sich gezielt gegen eine Minderheit richten, hetzerisch und möglicherweise offen rassistischen Gehalt aufweisen, lässt sie nicht schon aus dem Schutzbereich des Art.5 Abs.1 S.1 GG fallen.2. § 7 Abs. 1 S. 2 JMStV stellt eine verfassungskonforme Schrankenregelung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 2 GG dar. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zu einem verbesserten Jugendschutz den Anbietern von Telemedien die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten als Teil eines Systems des Jugendschutzes durch Selbstkontrolle aufgegeben hat, sofern diese jugendgefährdende oder entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte geschäftsmäßig zugänglich machen. Es ist grundsätzlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch politische Meinungsäußerungen unter das Merkmal der jugendgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte einzuordnen.