FG Münster - Beschluss vom 30.08.2010
14 K 3004/10
Normen:
FGO § 33 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1;

Verwaltungsgerichtsweg für ein allgemeines Hausverbot beim Finanzamt

FG Münster, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen 14 K 3004/10

DRsp Nr. 2010/18725

Verwaltungsgerichtsweg für ein allgemeines Hausverbot beim Finanzamt

Für die Streitigkeit über ein vom Finanzamtsvorsteher schriftlich ausgesprochenes, allgemeines Hausverbot an den Steuerpflichtigen ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Eine Abgabenangelegenheit i.S. von § 33 Abs. 1 FGO liegt nicht vor, wenn das Hausverbot ohne eine Beschränkung auf ein konkretes Steuerverfahren ausgesprochen wird.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1; VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

Für die vorliegende Klage, mit der sich die Klägerin gegen das schriftliche Hausverbot des Vorstehers des beklagten Finanzamts vom 10. März 2009 wendet, ist der allgemeine Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) und nicht der Finanzrechtsweg (§ 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) eröffnet.