OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.06.2019
15 E 323/19
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 29 K 6935/18

Verwaltungsrechtsweg für eine Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 15 E 323/19

DRsp Nr. 2020/297

Verwaltungsrechtsweg für eine Streitigkeit über eine Abgabenangelegenheit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 33 Abs. 2;

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG in Verbindung mit §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 3 GVG für zulässig erklärt.

Für das streitgegenständliche Klagebegehren,

den Beklagten zu verurteilen, durch Vorlage eines Kontoauszugs Auskunft darüber zu erteilen, welche Bewegungen auf den Steuerkonten des Gemeinschuldners zwischen dem 1. Januar 2016 und dem Tag der gerichtlichen Entscheidung, insbesondere durch Zahlungen, entstanden sind,

ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt keine abdrängende Sonderzuweisung an die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 FGO vor.