BVerfG - Beschluss vom 22.10.2017
1 BvR 1822 16
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BRAO § 7 Nr. 5;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 40
DÖV 2018, 119
NJW 2017, 3704
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 25/15
BGH, vom 27.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen AnwZ (Brfg) 10/16

Verweigerung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl; Rechtfertigung des Versagungsgrunds der Unwürdigkeit mit der hohen Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege und ihrer damit herausgehobenen Stellung; Auslegung einer Norm durch die Fachgerichte

BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1822 16

DRsp Nr. 2017/16983

Verweigerung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit; Schwerwiegender Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl; Rechtfertigung des Versagungsgrunds der Unwürdigkeit mit der hohen Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege und ihrer damit herausgehobenen Stellung; Auslegung einer Norm durch die Fachgerichte

1. § 7 Nr. 5 BRAO begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Versagungsgrund der Unwürdigkeit lässt sich mit der hohen Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege und ihrer damit herausgehobenen Stellung rechtfertigen.2. Die Vorschrift ist im Lichte der Berufsfreiheit einschränkend auszulegen. Ein Bewerber kann nicht allein deswegen als unwürdig im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO angesehen werden, weil sein Verhalten im beruflichen Umfeld oder im gesellschaftlichen Bereich auf Missfallen stößt. Erforderlich ist in der Regel vielmehr, dass das von ihm gezeigte Fehlverhalten auch geeignet ist, das Vertrauen in die Integrität der Rechtsanwaltschaft im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege zu beeinträchtigen.