BVerfG - Beschluss vom 02.05.2007
2 BvR 475/02
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 549
NVwZ-RR 2007, 505
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III B 81/01
FG Sachsen, vom 21.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2088/99

Verweigerung eines Teils der Steuerzahlung aus Gewissensgründen

BVerfG, Beschluss vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 2 BvR 475/02

DRsp Nr. 2007/10173

Verweigerung eines Teils der Steuerzahlung aus Gewissensgründen

Die Budgetverantwortung des Parlaments und das demokratische Prinzip stehen nicht unter dem Vorbehalt der Gewissensentscheidung des Einzelnen zu der Frage, wie mit Einnahmen aus Steuern zu verfahren ist. Aus Grundrechten folgt kein genereller Anspruch des Einzelnen auf Unterlassung einer behaupteten grundrechtswidrigen Verwendung öffentlicher Abgaben. Soweit diese mit seinem Gewissen unvereinbar ist, kann er jedenfalls nicht verlangen, dass eine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird.

Normenkette:

GG Art. 4 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer erstrebt Herabsetzung, Erlass oder zinslose Stundung seiner Einkommensteuerschuld in Höhe von 10,5 %, was dem Anteil des Verteidigungsetats am Gesamthaushalt für das Streitjahr im Ausgangsverfahren entspreche. Es verletze sein Gewissen, wenn er für Rüstung und Militär sowie für einen möglichen Krieg einen finanziellen Beitrag leiste. Er sei als Christ an das Evangelium gebunden, das die Friedensstifter selig preise. Eine Bereicherung strebe er nicht an, da er den entsprechenden Betrag dem Ausbildungsprojekt für zivile Friedenskräfte des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stellen werde.