Der Finanzrechtsweg ist unzulässig.
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht ... verwiesen.
Das Finanzgericht ... ist für das Verfahren nicht zuständig.
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist nicht eröffnet, da es sich nicht um eine Abgabenangelegenheit handelt, die von einer Bundes- oder Landesbehörde verwaltet wird (vgl. § 33 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung).
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gegen das Finanzgericht ... auf Einsicht in interne Geschäftsverteilungspläne nach § 21g GVG.
Die Vorschrift des § 17a Abs. 2 GVG über die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs kann in Verfahren über vorab gestellte isolierte Prozesskostenhilfeanträge entsprechend angewendet werden, wenn dies - wie im Streitfall gegeben - im Einzelfall aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sachgerecht ist (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. August 2020 -
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