Die von der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 in den Verfahren
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1. Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24. August 2017 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß §
2. Dessen ungeachtet ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist. Der Senat hat der Klägerin unter dem 5. Oktober 2017 zur Frage ihrer Prozessfähigkeit rechtliches Gehör gewährt.
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