BVerwG - Beschluss vom 11.12.2017
5 A 4.17
Normen:
VwGO § 62 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 67 Abs. 4; BGB § 104 Nr. 2;

Verwerfung der Nichtigkeitsklage mangels Postulationsfähigkeit; Vorliegen eines die freie Willensbildung ausschließenden, nicht lediglich vorübergehenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit

BVerwG, Beschluss vom 11.12.2017 - Aktenzeichen 5 A 4.17

DRsp Nr. 2018/2735

Verwerfung der "Nichtigkeitsklage" mangels Postulationsfähigkeit; Vorliegen eines die freie Willensbildung ausschließenden, nicht lediglich vorübergehenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit

Um die Prozessfähigkeit von Verfahrensbeteiligten beurteilen zu können, kann das Gericht auch auf Erkenntnisse und Beweismittel aus anderen Verfahren zurückgreifen.

Tenor

Die von der Klägerin gegen die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2016 in den Verfahren 5 A 32.16 bis 5 A 59.16 erhobene "Nichtigkeitsklage" wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 67 Abs. 4; BGB § 104 Nr. 2;

Gründe

1. Die von der Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24. August 2017 erhobene "Nichtigkeitsklage" ist schon deshalb unzulässig, weil die Klägerin in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO nicht postulationsfähig ist.

2. Dessen ungeachtet ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist. Der Senat hat der Klägerin unter dem 5. Oktober 2017 zur Frage ihrer Prozessfähigkeit rechtliches Gehör gewährt.