I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater einer am ... September 1987 geborenen Tochter, die seit dem 19. Januar 2009 verheiratet ist und mit ihrem Ehemann zwei Kinder hat.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers ab Januar 2012 auf und wies den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.
Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2013 zugestellt.
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