BFH - Beschluss vom 23.12.2013
III B 59/13
Normen:
FGO § 116 Abs. 5; ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 560
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4488/12

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde, für die ursprünglich Prozesskostenhilfe bewilligt war, mangels eines fristgemäß gestellten Wiedereinsetzungsantrags

BFH, Beschluss vom 23.12.2013 - Aktenzeichen III B 59/13

DRsp Nr. 2014/3210

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde, für die ursprünglich Prozesskostenhilfe bewilligt war, mangels eines fristgemäß gestellten Wiedereinsetzungsantrags

NV: Wenn ein nicht zur Vertretung vor dem BFH befugter Kläger eine NZB einlegt und der BFH sodann die dafür beantragte PKH gewährt, aber --wegen der Weigerung des Klägers-- keinen Prozessbevollmächtigten beiordnet, so kann die NZB als unzulässig verworfen werden, wenn seit der Zustellung des PKH-Beschlusses ein Monat verstrichen ist.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 5; ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Vater einer am ... September 1987 geborenen Tochter, die seit dem 19. Januar 2009 verheiratet ist und mit ihrem Ehemann zwei Kinder hat.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter des Klägers ab Januar 2012 auf und wies den dagegen eingelegten Einspruch als unbegründet zurück.

Das Finanzgericht wies die Klage ab und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Kindergeldanspruch für verheiratete Kinder. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2013 zugestellt.