BFH - Beschluss vom 10.11.2015
VII B 113/15
Normen:
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 220
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2062/14

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls wegen Versäumung der Begründungsfrist

BFH, Beschluss vom 10.11.2015 - Aktenzeichen VII B 113/15

DRsp Nr. 2016/23

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls wegen Versäumung der Begründungsfrist

1. NV: Auch im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision können die Verfahrensbeteiligten auf die Hauptsache bezogene übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben. 2. NV: Die Wirksamkeit der Erledigungserklärungen setzt jedoch voraus, dass die Beschwerde zulässig ist. Erweist sich diese als unzulässig, sind die Erklärungen unbeachtlich, so dass nicht nur über die Kosten, sondern über die Beschwerde selbst zu entscheiden ist.

Ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend den Widerruf der Bestellung als Steuerberater nicht fristgerecht begründet worden, so entfalten beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten keine Rechtswirkung. Vielmehr ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Juli 2015 2 K 2062/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; FGO § 138 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe