BFH - Beschluss vom 08.11.2012
VI R 25/12
Normen:
FGO § 120 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 235
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 250/11

Verwerfung der Revision als unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist

BFH, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen VI R 25/12

DRsp Nr. 2012/22916

Verwerfung der Revision als unzulässig, da sie nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begründet worden ist

1. NV: Hat der Revisionskläger verspätet erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist einen Fristverlängerungsantrag gestellt, so kann er eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung dieser Frist nur unter Nachholung der versäumten Revisionsbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat gemäß § 56 Abs. 2 FGO erlangen. 2. NV: Von einem Prozessbevollmächtigten oder einem Behördenvertreter muss erwartet werden, dass sie die Voraussetzungen und die Anforderungen für ein Rechtsmittel kennen oder sich zumindest davon in Kenntnis setzen. Ein Rechtsirrtum ist insoweit grundsätzlich nicht i.S.d § 56 Abs. 1 FGO entschuldbar.

Normenkette:

FGO § 120 Abs. 2;

Gründe

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) legte gegen das am 30. März 2012 zugestellte Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19. Januar 2012 1 K 250/11 mit Schriftsatz vom 20. April 2012 Revision ein. Auf entsprechenden Antrag wurde dem FA die Frist für die Begründung der Revision bis zum 30. August 2012 verlängert. Die Vorsitzende des erkennenden Senats machte das FA mit Schreiben vom 4. September 2012, zugestellt am 10. September 2012, darauf aufmerksam, dass die Frist am 30. August 2012 erfolglos abgelaufen sei. Ferner wurde auf § 56 der () hingewiesen.