BFH - Beschluss vom 22.05.2017
X R 4/17
Normen:
FGO § 125 Abs. 1 S. 1; FGO § 62 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 1060
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14053/16

Verwerfung der Revision als unzulässig mangels Postulationsfähigkeit bei der Rücknahme der Revision

BFH, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen X R 4/17

DRsp Nr. 2017/8189

Verwerfung der Revision als unzulässig mangels Postulationsfähigkeit bei der Rücknahme der Revision

Die Rücknahme eines durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegten Rechtsmittels ohne dessen Mitwirkung ist nach § 62 Abs. 4 FGO --anders als nach § 62a FGO a.F. bzw. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG-- aufgrund des vor dem BFH bestehenden Vertretungszwangs rechtsunwirksam.

Im Verfahren vor dem Bundesfinanzhof kann die Revision wirksam nur durch den Prozessbevollmächtigten zurückgenommen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieser die Revision eingelegt hat.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 14 K 14053/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 125 Abs. 1 S. 1; FGO § 62 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, legten am 20. Januar 2017 Revision gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg vom 7. Dezember 2016 14 K 14053/16 ein. Der Gerichtsbescheid ist am 28. Dezember 2016 den Klägern zugestellt worden. In dem Gerichtsbescheid hat das FG die Revision zugelassen.

Die Prozessbevollmächtigten kündigten die Begründung der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist an.