Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2019 -
I.
Unter dem 21. Mai 2019 legte der bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer "Gegenvorstellung" ein gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2019, mit dem seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden war. Das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die Hessische Staatskanzlei von der ihr gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Dies treffe aber nicht zu, denn die Hessische Staatskanzlei habe sich mit Schriftsatz vom 13. September 2018 geäußert. Zudem beantrage er die Festsetzung des Gegenstandswerts.
II.
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