BVerfG - Beschluss vom 04.07.2019
2 BvR 2255/17
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 346/17
OLG Frankfurt/Main, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 346/17
LG Marburg, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 7/17

Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss

BVerfG, Beschluss vom 04.07.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 2255/17

DRsp Nr. 2019/10534

Verwerfung einer Gegenvorstellung gegen einen stattgebenden Kammerbeschluss

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2019 - 2 BvR 2255/17 - und der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts vom 21. Mai 2019 werden verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 90; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Unter dem 21. Mai 2019 legte der bereits im Verfassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer "Gegenvorstellung" ein gegen den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2019, mit dem seiner Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden war. Das Gericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Beschluss werde ausgeführt, dass die Hessische Staatskanzlei von der ihr gegebenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht habe. Dies treffe aber nicht zu, denn die Hessische Staatskanzlei habe sich mit Schriftsatz vom 13. September 2018 geäußert. Zudem beantrage er die Festsetzung des Gegenstandswerts.

II.