Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.
a)
Der Senat legt die ursprüngliche Beschwerdebegründung der Kläger vom 13. Januar 2010 zu deren Gunsten dahingehend aus, dass bereits mit diesem Schriftsatz im Kern nicht die --wörtlich allein geltend gemachte-- "fehlerhafte Fristberechnung durch das Finanzgericht" gerügt werden sollte, sondern der Verfahrensmangel der unberechtigten Entscheidung durch ein Prozess- statt durch ein Sachurteil.
b)
Auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung hat die Verfahrensrüge aber keinen Erfolg.
aa)
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