BFH - Beschluss vom 07.12.2010
X B 212/09
Normen:
ZPO § 222 Abs. 1; FGO § 54 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 113/09

Verwerfung einer Verfahrensrüge wegen Überschreitens der Frist bei Erhebung der Anfechtungsklage

BFH, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen X B 212/09

DRsp Nr. 2011/1891

Verwerfung einer Verfahrensrüge wegen Überschreitens der Frist bei Erhebung der Anfechtungsklage

NV: Die Rechtsprechung, wonach bei Differenzen zwischen dem Absendevermerk des FA einerseits und dem Poststempel andererseits dem Poststempel der Vorrang gebühre (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 18. Juli 1986 III R 216/81, BFH/NV 1987, 12), ist nicht einschlägig, wenn ein privater Postdienstleister in seinem Stempelaufdruck nicht den Tag der Einlieferung, sondern im Regelfall den Tag der Zustellung ausweist.

Normenkette:

ZPO § 222 Abs. 1; FGO § 54 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1.

Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegt nicht vor.

a)

Der Senat legt die ursprüngliche Beschwerdebegründung der Kläger vom 13. Januar 2010 zu deren Gunsten dahingehend aus, dass bereits mit diesem Schriftsatz im Kern nicht die --wörtlich allein geltend gemachte-- "fehlerhafte Fristberechnung durch das Finanzgericht" gerügt werden sollte, sondern der Verfahrensmangel der unberechtigten Entscheidung durch ein Prozess- statt durch ein Sachurteil.

b)

Auch bei Zugrundelegung dieser Auslegung hat die Verfahrensrüge aber keinen Erfolg.

aa)