BVerfG - Beschluss vom 10.05.2021
2 BvR 2863/17
Normen:
BVerfGG § 90;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 01.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 042 T 3811/17

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 10.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 2863/17

DRsp Nr. 2021/8364

Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung nach Rücknahme der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 30.000.000 Euro wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 90;

[Gründe]

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.