Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das am 09.05.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn zum Aktenzeichen
Die Kläger erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 28.12.2017 Stellung zu nehmen. Sie mögen innerhalb dieser Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.
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