OLG Köln - Beschluss vom 29.12.2021
5 U 103/21
Normen:
BGB § 611; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 35/21

Verwirkung von Vergütungsansprüchen eines Zahnarztes

OLG Köln, Beschluss vom 29.12.2021 - Aktenzeichen 5 U 103/21

DRsp Nr. 2022/15574

Verwirkung von Vergütungsansprüchen eines Zahnarztes

Vergütungsansprüche eines Zahnarztes sind bei Rechnungsstellung 7 Jahre nach Abschluss der Behandlung jedenfalls dann verwirkt, wenn der Patient in einem Schreiben zu erkennen gegeben hat, dass er nicht mehr zu weiteren Gesprächen bereit ist und eine schriftliche Rechnungsstellung erwartet.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.06.2021 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 35/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 242;

Gründe

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, denn sie hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.