FG Düsseldorf - Urteil vom 10.12.2000
18 K 2941/96 AO
Normen:
AO § 233a ; AO § 234 Abs. 2 ; AO § 237 Abs. 4 ; FGO § 102 ;

Verzicht auf Aussetzungszinsen; Verrechnungsstundung; Sachliche Unbilligkeit - Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Verzichts auf Aussetzungszinsen zur Grunderwerbsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2000 - Aktenzeichen 18 K 2941/96 AO

DRsp Nr. 2008/11683

Verzicht auf Aussetzungszinsen; Verrechnungsstundung; Sachliche Unbilligkeit - Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Verzichts auf Aussetzungszinsen zur Grunderwerbsteuer

1. Der Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen zur Grunderwerbsteuer wegen der Möglichkeit einer Verrechnungsstundung mit Lohnsteuererstattungsansprüchen kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn bis zum Ende des Zinslaufs der Anspruch auf Erteilung berichtigter Lohnsteuerbescheinigungen zivilrechtlich nicht geklärt ist und keine Abtretungserklärung vorliegt. 2. Offen bleibt, ob eine Verrechnungsstundungssituation überhaupt einen Verzicht auf Aussetzungszinsen rechtfertigt, wenn die Erstattungsansprüche ihrerseits nach § 233a AO verzinst werden. 3. Der Einwand, die Finanzverwaltung habe während des Zinszeitraums Lohnsteuerabzugsbeträge des Ehegatten zu Unrecht einbehalten, begründet keinen sachlichen Billigkeitsgrund für einen Verzicht auf Aussetzungszinsen, sondern ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu würdigen.

Normenkette:

AO § 233a ; AO § 234 Abs. 2 ; AO § 237 Abs. 4 ; FGO § 102 ;

Tatbestand: