BFH - Beschluss vom 01.12.2021
II B 34/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 330
FamRB 2022, 81
FamRZ 2022, 740
ZEV 2022, 271
ZEV 2022, 297
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2803/19

Verzicht auf eine behauptete ErbenstellungEinkommensteuerrechtliche Behandlung einer Abfindung

BFH, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen II B 34/21

DRsp Nr. 2022/2691

Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung Einkommensteuerrechtliche Behandlung einer Abfindung

NV: Abfindungen für den Verzicht auf eine behauptete Erbenstellung werden von § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG i.d.F. des StUmgBG erfasst, wenn der Verzicht nach dem 24.06.2017 erklärt wird.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.02.2021 – 4 K 2803/19 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die —unstreitig— versäumte Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren ist. Die Beschwerde ist nämlich unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.