OLG Celle - Beschluss vom 10.12.2021
5 AR (P) 7/20
Normen:
RVG § 51 Abs. 2 S. 4; RVG § 42 Abs. 3 S. 2;

Verzicht auf Mehrkosten bei VerteidigerwechselBewilligung einer PauschgebührBesonderer Umfang und Schwierigkeit einer Strafsache

OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 5 AR (P) 7/20

DRsp Nr. 2022/3972

Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel Bewilligung einer Pauschgebühr Besonderer Umfang und Schwierigkeit einer Strafsache

Ein zur Vermeidung von Mehrkosten für die Staatskasse bei Umbeiordnung erklärter Gebührenverzicht des Verteidigers wirkt sich auch auf die Bewilligung der Pauschgebühr aus. Da dem Pflichtverteidiger für die von dem Verzicht erfassten Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten keine gesetzlichen Gebühren zustehen, können diese Verfahrensabschnitte oder Tätigkeiten auch bei der Bewilligung der Pauschgebühr nicht berücksichtigt werden.

1. Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Dem Antragsteller wird für die Verteidigung des Angeklagten über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinaus eine Pauschgebühr in Höhe von

29.693,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer

bewilligt. Der auf die Pauschgebühr gewährte Vorschuss ist anzurechnen.

3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 2 S. 4; RVG § 42 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.