BFH - Beschluß vom 05.10.2000
V B 74/00
Normen:
FGO § 90 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 330

Verzicht auf mündliche Verhandlung; Widerruf

BFH, Beschluß vom 05.10.2000 - Aktenzeichen V B 74/00

DRsp Nr. 2000/10382

Verzicht auf mündliche Verhandlung; Widerruf

Hat ein Stpfl. auf die zunächst beantragte mündliche Verhandlung verzichtet, kann er später nicht mehr rügen, das FG habe eine zuvor von ihm beantragte Beweiserhebung unterlassen.

Normenkette:

FGO § 90 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Wenn --wie hier-- mit der Beschwerde gerügt wird, das Finanzgericht (FG) habe es unterlassen, Zeugen zu vernehmen, muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777; vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57) darlegen:

- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,

- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,

- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweisthemen angeführt worden sind,

- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

- inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und

- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.