Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Wenn --wie hier-- mit der Beschwerde gerügt wird, das Finanzgericht (FG) habe es unterlassen, Zeugen zu vernehmen, muss der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777; vom 10. Juni 1998 IV B 114/97, BFH/NV 1999, 57) darlegen:
- die ermittlungsbedürftigen Tatsachen,
- die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen,
- die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl, Terminprotokolle), in denen die Beweisthemen angeführt worden sind,
- das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,
- inwieweit das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte.
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