FG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2001
12 K 107/97 AO
Normen:
AO § 234 Abs. 2 ; AO § 237 Abs. 1 Satz 1 ;

Verzicht; Aussetzungszinsen; Verbindliche Zusage - Verbindliche Zusage auf Verzicht von Aussetzungszinsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2001 - Aktenzeichen 12 K 107/97 AO

DRsp Nr. 2002/15472

Verzicht; Aussetzungszinsen; Verbindliche Zusage - Verbindliche Zusage auf Verzicht von Aussetzungszinsen

Die verbindliche Zusage eines Verzichts auf die Festsetzung von Aussetzungszinsen kann wegen des hierfür erforderlichen klar erkennbaren Rechtsbindungswillens nicht der Äußerung des Finanzamtsvertreters in der mündlichen Verhandlung wegen der zugrundeliegenden Steuerschuld (Ergebnis: Klagerücknahme) entnommen werden, es würden keine zusätzlichen Forderungen des Finanzamtes auf die Klägerin zukommen. Dies gilt auch, wenn zuvor das mögliche Entstehen von Aussetzungszinsen erörtert worden ist.

Normenkette:

AO § 234 Abs. 2 ; AO § 237 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: