BFH - Beschluss vom 22.09.2011
IV S 7/11
Normen:
FGO § 139 Abs. 1; BGB § 247; BGB § 249;

Verzinsung von eingezahlten Gerichtskostenvorschüssen

BFH, Beschluss vom 22.09.2011 - Aktenzeichen IV S 7/11

DRsp Nr. 2011/22265

Verzinsung von eingezahlten Gerichtskostenvorschüssen

1. NV: Über die Frage, ob ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss zu verzinsen ist, hat gemäß § 149 Abs. 1 FGO ausschließlich der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier Finanzgericht) im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 139 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu entscheiden. 2. NV: Gegen die Kostenfestsetzung ist die Erinnerung gegeben. Ein Rechtsmittel gegen den die Erinnerung ablehnenden Beschluss steht nicht zur Verfügung. 3. NV: Der Antrag auf eine abweichende Kostenfestsetzung in einem isolierten Feststellungsverfahren entbehrt einer gesetzlichen Grundlage.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1; BGB § 247; BGB § 249;

Gründe

I. Streitig ist, ob eingezahlte Gerichtskostenvorschüsse zu verzinsen sind.

Mit Urteil ... hat der erkennende Senat auf die Revision des Klägers, Revisionsklägers und Antragstellers (Antragsteller) die Vorentscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) und die angefochtenen Bescheide aufgehoben und dem Beklagten, Revisionsbeklagten und Antragsgegner (Finanzamt --FA--) die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt.