Die Beteiligten streiten über die Verzinsung von Steuererstattungsansprüchen.
Der Kläger und seine Ehefrau waren Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden: GmbH), deren Anteile sie im Juni 1989 veräußerten. Der Kaufvertrag sah vor, dass den Verkäufern einerseits Steuern für die Zeit bis zum 31. Mai 1989 zur Last fallen und ihnen andererseits die entsprechenden Erträge zustehen sollten. Infolge einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 5. Mai 1994 reichte die GmbH eine berichtigte Umsatzsteuererklärung ein, die zu Steuererstattungen für die Jahre 1986 bis 1989 in Höhe von insgesamt 391.471.45 DM führte.
Die GmbH trat die Steuererstattungsansprüche an den Kläger ab und zeigte dem Beklagten dies am 27. April 1994 auf Abtretungsanzeigen nach amtlichem Vordruck an. Als Grund der Abtretung wurde angegeben:
"Abtretung zahlungshalber: Zahlungen an früheren Anteilseigner infolge EuGH-Urt. v. 5.5.1994".
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