BFH - Urteil vom 17.12.2003
I R 16/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 817
GmbHR 2004, 672
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 16.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen I 141/99

vGA - Gewinntantieme von mehr als 50 v.H.

BFH, Urteil vom 17.12.2003 - Aktenzeichen I R 16/02

DRsp Nr. 2004/5523

vGA - Gewinntantieme von mehr als 50 v.H.

1. Beläuft sich die Gewinntantieme eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf mehr als 50 v. H. des Jahresüberschusses der Gesellschaft, ist die Zahlung in aller Regel vGA. Sind mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer tantiemeberechtigt, kommt es auf die Summe der ihnen versprochenen Tantiemen an.2. Die Überschreitung der 50-v. H.-Grenze führt nicht in jedem Fall zur Annahme einer vGA, sondern begründet lediglich die Vermutung für eine Veranlassung der Tantiemeregelung im Gesellschaftsverhältnis.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die steuerrechtlichen Folgen der Vereinbarung einer Gewinntantieme.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1991 gegründete GmbH, die im Bausektor tätig war. Sie hatte im Anschluss an ihre Gründung ein bis dahin von X geführtes Einzelunternehmen käuflich erworben, dessen Geschäftsbetrieb sie in der Folge weiterführte. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin endete jeweils am 30. Juni eines Kalenderjahrs.